Gefragt
Die FDP-Fraktion erkundigt sich nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen für die Aufstellung und Vorlage von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen sowie die Bestellung von Abschlussprüfern. Die Anfrage bezieht sich auf die Kernverwaltung der Stadt Wuppertal, ihre Eigenbetriebe sowie städtische Mehrheitsbeteiligungen.
Antwort der Verwaltung
Die Verwaltung schlüsselt die maßgeblichen Vorgaben aus der Gemeindeordnung NRW, der Eigenbetriebsverordnung sowie dem Handels- und Aktienrecht auf. Wirtschaftspläne sind demnach in der Regel spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres aufzustellen, während für die Feststellung der Jahresabschlüsse Fristen von acht Monaten bis zu einem Jahr nach Jahresende gelten. Für die Bestellung von Abschlussprüfern existieren keine festen gesetzlichen Fristen, und einzelne Beteiligungsgesellschaften sehen zur besseren Gremienabstimmung teils vorgezogene Termine für Wirtschaftspläne vor.
- Die städtische Haushaltssatzung soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
- Der Entwurf des städtischen Jahresabschlusses ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zuzuleiten.
- Der Rat stellt den städtischen Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres fest.
- Eigenbetriebe müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufstellen.
- Bei GmbHs muss die Feststellung des Jahresabschlusses je nach Unternehmensgröße binnen acht bzw. elf Monaten erfolgen.
Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.
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