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Anfrage VO/1488/22/1-A · Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen · 8. Dezember 2022 · TOP 1.4.1

Solaranlagen entlang der Autobahnen (A 1, A 46, A 535) und an der L 418, insbesondere an Anschlussstellen

  • Grüne

Gefragt

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fragt, ob es rechtlich möglich ist, Solaranlagen entlang der Autobahnen A 1, A 46, A 535 sowie der Landstraße L 418 innerhalb der Anbauverbotszone zu errichten. Zudem möchte sie wissen, welche Standorte dafür infrage kämen und welche Leistung dort erzielt werden könnte.

Antwort der Verwaltung

Entlang der L 418 sind Solaranlagen nach den Vorgaben des Regionalplans derzeit grundsätzlich unzulässig, sodass sich Prüfungen auf die Autobahnen beschränken müssen. Innerhalb der dortigen Schutz- und Anbauverbotszonen bedarf es im Einzelfall der Zustimmung oder einer Ausnahmeentscheidung durch das Fernstraßen-Bundesamt. Die Verwaltung kündigt an, zeitnah ein bis zwei Beispielflächen zur Klärung an die Bundesbehörde zu übermitteln, weist jedoch auch auf mögliche Konflikte mit bestehendem Bewuchs für Lärm-, Sicht- oder Naturschutz hin.

  • Laut Regionalplan Düsseldorf sind Standorte für Solarenergieanlagen in einer Entfernung von bis zu 150 Metern zu Bundesfernstraßen zugelassen.
  • Nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz sind Freiflächensolaranlagen in einer Entfernung von bis zu 200 Metern förderfähig, ab dem 1. Januar 2023 bis zu 500 Metern.
  • An Bundesautobahnen dürfen in einer Entfernung von bis zu 40 Metern keine Hochbauten errichtet werden.
  • Bauliche Anlagen in einer Entfernung von bis zu 100 Metern zur Autobahnfahrbahn bedürfen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.

Von einer KI zusammengefasst – maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente.

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